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Fortbildungspflicht in der FAO

Änderung § 4 FAO

Änderungen bei dem Nachweis der Fortbildung

Nach § 4 FAO und § 15 FAO müssen sich Fachanwälte (bzw. solche, die zwar schon die theoretischen Kenntnisse erworben haben, aber den Titel noch nicht führen dürfen) fortbilden. Diese Fortbildungsplicht muss in dem Kalenderjahr erbracht und entsprechend rechtzeitig vor dem 31.12. nachgewiesen werden. Eine Nachholung von versäumten Fortbildungsstunden wurde nur sehr selten geduldet und von den Kammern zudem unterschiedlich gehandhabt.

FAO Änderungen

Die Satzungsversammlung hat demnach mit Wirkung ab 1.10.2023 beschlossen, dass den Fachanwälten (bzw. den künftigen Fachanwälten) auch die Möglichkeit der Nachmeldung von Fortbildungsstunden gewährt werden müsse. Der neue § 4 Abs. 2 S. 3 FAO gewährt deshalb Folgendes: Kann die Fortbildung nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, sofern deren Anzahl zehn nicht überschreitet. In besonderen Härtefällen kann die Rechtsanwaltskammer darüber hinaus auf Antrag die Nachholung weiterer Fortbildungsstunden zulassen. § 15 Abs. 5 S. 3 FAO greift diese Änderungen auf und statuiert: Kann die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer der Fachanwältin oder dem Fachanwalt Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen.

Nachholungsmöglichkeit

Nunmehr wurde mit Wirkung zum 1.11.2023 die Norm dahingehend ergänzt, dass die Rechtsanwaltskammer dem Antragsteller Gelegenheit zu geben hat, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen. Das bisherige Fehlen einer solchen Nachholungsmöglichkeit führte zu einer unangemessenen Härte, bspw. wenn nur in sehr geringfügigem Umfang Fortbildung nicht vollständig nachgewiesen werden kann, wenn die fehlende Fortbildung mit einer längeren Erkrankung zusammenhängt oder wenn der Umfang der Fortbildung erbracht wurde, aber die Art der Fortbildung nicht die Voraussetzungen des § 15 FAO erfüllt. Wegen derartiger Härtefälle wird von einigen Rechtsanwaltskammern eine Nachholung der Fortbildung zugelassen, von anderen hingegen nicht (dafür: AnwGH Hessen, Urteil vom 14.07.2014 – 1 AGH 4/14; dagegen: AnwGH NRW, Beschluss vom 28.08.2009 – 1 AGH 14/09). Die Anpassung der Norm dient demnach der Vereinheitlichung.

Die Rechtsanwaltskammer hat in diesem Fall eine angemessene Frist zur Nachholung der fehlenden Stunden zu setzen. Die Norm schweigt zur entsprechenden Angemessenheit einer Frist; die Frist hat jedoch mindestens sechs bis zu zwölf Wochen zu betragen, um eine angemessene Fortbildung zu finden und nachzuholen.