Neue Maßnahmen in der BORA zur Einhaltung des Berufsrechts
In der letzten Sitzung der 7. Satzungsversammlung hat diese im Mai noch den neuen § 31 BORA verabschiedet. Die Norm wird voraussichtlich im Herbst in Kraft treten. Danach sollen Berufsausübungsgesellschaften Maßnahmen zur Einhaltung des Berufsrechts implementieren müssen. Teil dieser Maßnahmen ist die – interne oder externe – Bestellung eines Berufsrechtsbeauftragten (Berufsrecht Beauftragter).
Berufsrechts-Compliance
Zunächst haben Berufsausübungsgesellschaften nach § 31 Abs. 1 BORA laufend ihre konkreten Risiken für Berufsrechtsverstöße zu ermitteln und zu bewerten, insbesondere solche, die sich aus ihrer Zusammensetzung und Organisationsstruktur, ihren Tätigkeitsfeldern sowie ihren Mandaten ergeben. Auf der Basis der Risikoanalyse nach Absatz 1 stellen Berufsausübungsgesellschaften durch geeignete Maßnahmen sicher, dass berufsrechtliche Verstöße verhindert oder zumindest frühzeitig erkannt und abgestellt werden.
Berufsrechtliche Maßnahmen
§ 31 Abs. 2 BORA definiert sodann – nicht abschließend – geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des Berufsrechts; dies können sein
- die interne oder externe Bestellung eines Berufsrechtsbeauftragten
- regelmäßige berufsrechtliche Schulungen
- Schaffung elektronischer Systeme zur Vermeidung von Interessenkollisionen
- die elektronische Überwachung von Anderkonten oder
- die Einführung einer internen Hinweismeldestelle für berufsrechtsbezogene Beschwerden.
Dokumentationsflicht
In Berufsausübungsgesellschaften mit regelmäßig mehr als 10 Rechtsanwälten oder anderen Angehörigen eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 BRAO (vor allem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte) genannten Berufs sind die Risikoanalyse nach § 31 Abs. 1 BORA und die getroffenen Maßnahmen nach dem entsprechenden Absatz 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist spätestens alle zwei Jahre zu aktualisieren.
Auf die Berufsausübungsgesellschaften kommen demnach weitergehende berufsrechtliche Compliance-Pflichten zu. Neben der neuen, zehnstündigen Schulung für Junganwälte nach § 43f BRAO im Berufsrecht haben die Kanzlei nunmehr sicherzustellen, dass die Grundsätze des Berufsrechts regelmäßig reflektiert werden und deren Einhaltung bzw. das System zur Durchsetzung der anwaltlichen Grundplichten (vor allem Schweigepflicht, Interessenkollision, Vorbefassung und Fremdgeld) dokumentiert wird.