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Anwaltliches Haftungsrecht – die Unterschrift

Der BGH hat die Anforderungen an eine wirksame und zulässige Unterschrift gelockert. In seinem Beschluss vom 22.10.2019 (Az. VI ZB 51/18) hat der VI. Zivilsenat (zuständig für Haftungssachen) nun klargestellt, dass durch die Hinzufügung des Zusatzes „in Vertretung“ bzw. „i.V.“ die unterzeichnende Person regelmäßig zu erkennen gebe, dass sie als Unterbevollmächtigte des Prozessvertreters der Partei die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernehme. Das setzt lediglich voraus, dass es sich beim Unterzeichnenden um einen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt.

Mit dem Urteil und dessen Bewertung setzen wir uns in unserem neuesten Beitrag auf mkg-online auseinander.