AGH NRW, Urteil v. 23.1.2026 – 1 AGH 40/25)
Vermutung durch Eintragung im Schuldnerverzeichnis
Der AGH NRW (Urt. v. 23.1.2026 – 1 AGH 40/25) hat einmal mehr die Leitplanken des Zulassungswiderrufs bei Vermögensverfall skizziert: Die Eintragung eines Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis begründe die Vermutung des Vermögensverfalls im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die nur durch Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten sowie den Nachweis nachhaltig geordneter Vermögensverhältnisse widerlegt werden kann.
Gefährdung der Rechtsuchenden
Die inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen wird im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht überprüft. Behauptete Fehler sind im jeweiligen Fachverfahren geltend zu machen. Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden, die nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegt werden kann.
Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –). Den Kläger trifft insoweit die Feststellungslast. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Der BGH leitet daraus zwar keinen Automatismus ab, so dass die Gefährdung nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt. Dennoch kann die Gefährdung der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – AnwZ (Brfg) 65/18, Rn. 7).
Vermutungswirkung
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882h ZPO) zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der Ausspruch der Widerrufsverfügung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.
