Klagefrist Anfechtungsklage
Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften enthalten häufig Regelungen zu Klagefristen für die Geltendmachung von Beschlussmängeln. Eine solche Klausel enthielt auch der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft, mit der sich das OLG München in einer aktuellen Entscheidung zu der Frage der Verfristung einer eingereichten Beschlussmängelklage auseinanderzusetzen hatte. Die Klausel lautete: „Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Kenntniserlangung durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Klage geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein Mangel als geheilt“, OLG München Urt. v. 06.10.2021 – 7 U 2562/20).
Die Gesellschafter waren in dem Zeitfenster vom 03.07.2019 bis 26.07.2019 zur schriftlichen Stimmabgabe aufgefordert worden. Das Protokoll über die schriftliche Beschlussfassung mit Abstimmungsergebnissen wurde am 29.07.2019 erstellt und ging der Klägerseite am 31.07.2019 zu. Die Klägerin teilte bereits am 19.08.2019 der Beklagten mit, dass sie die Beschlüsse anfechten werde. Die Klage wurde am 22.08.2019 eingereicht. Die Zustellung verzögerte sich bis zum 17.10.2019. In der zwischen Zeit wurde allerdings in einem anderen Verfahren der Beteiligten die Klageschrift bereits als Anlage zu einem Schriftsatz vom 25.09.2019 eingereicht und in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2019 wurde darauf ebenfalls Bezug genommen.
Alsbaldige Zustellung nach § 167 ZPO
Klar ist: Wird die Anfechtungsklage innerhalb der Frist bei Gericht eingereicht, so gilt es als Nächstes die alsbaldige Zustellung im Auge zu haben. Nach § 167 ZPO gilt: Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Für den Fall einer 16-tägigen Verzögerung bei der Einzahlung des Kostenvorschusses hat das OLG München (OLG München Urt. v. 06.10.2021 – 7 U 2562/20) nun zuletzt entschieden, dass noch immer von einer alsbaldigen Zustellung auszugehen ist. Dafür war auch relevant, dass die schutzwürdigen Belange des Zustellungsempfängers aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls hinter die Interessen des Zustellungsbetreibers zurückzutreten sind. Dies lag dran, dass die Klägerin die Beklagte bereits vor Zustellung von der Einreichung der Klage unterrichtet hatte. Die Beklagte hatte somit keine Veranlassung mehr, von der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse auszugehen.
Resümee
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung kann die Empfehlung nur lauten, spätestens mit Einreichung der Klage die Beklagte über diesen Umstand zu informieren. Gleichwohl sollte zusätzlich der Kläger auf eine rasche Einzahlung des Gerichtskostenzuschusses hingewiesen werden.