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Wenn Rechtsuchende die Kanzlei nicht finden: BGH bestätigt Widerruf der Anwaltszulassung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. August 2026 (AnwZ (Brfg) 22/26)

Anwältinnen und Anwälte müssen für ihre Mandanten erreichbar sein, und zwar nicht nur per Telefon oder E-Mail, sondern auch vor Ort. Das Gesetz verpflichtet deshalb jeden zugelassenen Anwalt, eine Kanzlei zu unterhalten (§ 27 Abs. 1 BRAO).

Wie ernst die Rechtsprechung diese Pflicht nimmt, zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2026 (AnwZ (Brfg) 22/26). Ein Anwalt verlor darin seine Zulassung, obwohl er Räume, ein Schild und einen Briefkasten vorweisen konnte.

Der Sachverhalt

Die Kanzleiräume lagen im Souterrain eines Gebäudes, das von außen wie ein gewöhnliches Wohnhaus wirkte. Erreichbar waren sie nur über einen schwer einsehbaren Treppenabgang. Ein Kanzleischild hing lediglich provisorisch an der Innenseite eines Fensters und war bei geschlossenen Rollläden nicht zu sehen. An der Grundstücksgrenze, an der Haustür und an den Briefkästen fehlte jeder Hinweis auf den Anwalt.

Die Rechtsanwaltskammer widerrief daraufhin die Zulassung wegen Aufgabe der Kanzlei (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof NRW wies die Klage ab, und der BGH ließ die Berufung nicht zu.

Aufgabe der Kanzlei setzt keine Schließung voraus

Als aufgegeben gilt eine Kanzlei nicht erst, wenn der Anwalt sie ausdrücklich schließt. Es reicht, dass sie die Mindestanforderungen des § 27 BRAO nicht mehr erfüllt und der Anwalt für Rechtsuchende deshalb nicht mehr erreichbar ist.

Diese Anforderungen sind überschaubar. Nötig sind Räume, in denen der Anwalt üblicherweise arbeitet und zu gewöhnlichen Geschäftszeiten erreichbar ist, außerdem ein Kanzleischild, ein Briefkasten und ein funktionierender Telefonanschluss. Entscheidend ist, dass für Außenstehende erkennbar wird: Hier werden anwaltliche Dienste angeboten.

Zustellbarkeit ist nicht Erkennbarkeit

Der Anwalt wandte ein, seine Post erreiche ihn zuverlässig. Das überzeugte die Gerichte nicht. Dass der Briefträger den Weg findet, heißt noch nicht, dass ein Mandant die Kanzlei als solche erkennt. Maßgeblich war das Gesamtbild aus Gebäude, Zugang und Beschilderung. Auch ein handschriftlicher Zettel mit Namen und Berufsbezeichnung an einem Briefkasten im Souterrain half nicht weiter. Er war von außen weder sichtbar noch lesbar, und wann und wie lange er dort hing, blieb offen.

Widerruf nur als letztes Mittel

Ein Widerruf der Zulassung muss verhältnismäßig sein. Die Kammer muss deshalb prüfen, ob mildere Maßnahmen genügen würden. Das Gesetz nennt etwa eine Warnung, einen Verweis oder eine Geldbuße (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO).

Im entschiedenen Fall hatte die Kammer den Anwalt jedoch mehrfach auf die Anforderungen hingewiesen und den Widerruf angedroht, ohne dass sich etwas änderte. Weitere mildere Mittel durfte sie daher für aussichtslos halten.

Zulassung bleibt während des Rechtsstreits bestehen

Für Betroffene ist ein weiterer Punkt wichtig. Eine Klage gegen den Widerruf hat grundsätzlich schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Solange das Verfahren läuft, darf der Widerruf also nicht vollzogen werden. Einen zusätzlichen Eilantrag hatte der Anwalt deshalb gar nicht gebraucht, und die Gerichte wiesen ihn als unzulässig ab.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung betrifft vor allem Anwältinnen und Anwälte, die von zu Hause oder in ungewöhnlichen Räumlichkeiten arbeiten.

Ein von außen sichtbares Schild, ein dauerhaft beschrifteter Briefkasten am Zugang und eine erreichbare Telefonnummer sind keine Formalien. Sie sind Voraussetzung dafür, die Zulassung zu behalten.

Wer die Anforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllen kann, sollte eine Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 29 BRAO prüfen. Hinweise der Kammer verdienen in jedem Fall frühzeitige Aufmerksamkeit, spätestens wenn sie einen Widerruf androht.