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Drohnenaufnahmen und Urheberrecht

Keine Panoramafreiheit für Luftaufnahmen

Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die unter Zuhilfenahme einer Drohne angefertigt wurden, der sog. Panoramafreiheit unterfallen (BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 67/23).

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Verein der treuhänderisch die Wahrnehmung der Nutzungs- und Einwilligungsrechten sowie der Vergütungsansprüchen von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich (zB von Malern, Bildhauern oder Fotografen) ist. Die Beklagte betreibt einen Buchverlag und veröffentlichte dort u.a. ein Buch (einen Haldenführer für das Ruhgebiet), das mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen mehrerer Installationen verschiedener Künstler enthält.

Die Klägerin hielt diese Bildveröffentlichungen wegen Verstoß gegen das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke für urheberrechtswidrig gem. § 15 Abs. Nrn. 1 und 2 iVm § 16 und § 17 UrhG und verlangte Unterlassung und Schadensersatz und strengte schließlich das gerichtliche Verfahren an. Die Beklagte berief sich auf die sog. Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG. Nach § 59 Abs. 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Entscheidung

In letzter Instanz entschied nun der BGH, dass Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die unter Zuhilfenahme einer Drohne angefertigt wurden, nicht der sog. Panoramafreiheit unterfallen (BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 67/23). Die Beklagte habe in die den Urhebern gem. § 15 Abs. Nrn. 1 und 2 iVm § 16 und § 17 UrhG zustehenden Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen. Durch § 59 Abs. 1 UrhG (sog. Panoramafreiheit) seien nur Aufnahmen und Darstellungen eines geschützten Werks privilegiert, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden sind, an denen sich das fragliche Werk befindet, und die den Blick von dem öffentlichen Ort aus wiedergeben, wie er sich dem allgemeinen Publikum bietet. Mit Hilfe einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen unterfielen der Panoramafreiheit nicht. Denn die Schrankenbestimmung solle es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung sei es nicht mehr gedeckt, wenn – etwa mit dem Mittel der Fotografie – der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll (BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 67/23).

Fazit

Luftbildaufnahmen von Drohnen können Urheberrechtsverletzungen darstellen, wenn sie urheberrechtlich geschützte Werke dokumentieren. Entscheidend ist, ob die Drohnenbilder aus einer allgemein zugänglichen Perspektive gemacht werden – oder eben nicht. Da Drohnen aber meist genau deshalb eingesetzt werden, um ansonsten unerreichbare Perspektiven zu erlangen, muss der Betreffende sich des hohen rechtlichen Risikos bewusst sein.