BGH Urt. v. 5.11.2024 – II ZR 35/23
BGH widerspricht dem BAG und hält an § 622 BGB fest
Nachdem zuletzt das BAG vor einigen Jahren entschieden hatte, dass bei Vereinbarung der Geltung gesetzlicher Kündigungsfristen im Dienstvertrag eines GmbH Geschäftsführers § 621 BGB Anwendung findet, mithin abhängig von dem Turnus der Vergütungszahlung eine maximale Kündigungsfrist von sechs Wochen auf den Schluss eines Kalendervierteljahres gilt (BAG, Urt. v. 11.06.2020 – 2 AZR 374/19), hat der BGH jüngst nochmals seine Rechtsauffassung bekräftigt, wonach die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB entsprechend anzuwenden sind (BGH Urt. v. 5.11.2024 – II ZR 35/23).
Kündigungsfrist „wie bei Arbeitsverhältnissen“ auch für Geschäftsführer der Komplementärin einer GmbH & Co KG
In dem konkreten Fall betraf dies den Geschäftsführer der Komplementärin einer GmbH & Co. KG der den Anstellungsvertrag mit der Kommanditgesellschaft geschlossen hatte und für den ebenfalls nach Ansicht des BGH die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB maßgeblich sein sollten. Die Kündigungsfrist bemisst sich damit nach Maßgabe der Laufzeit des Anstellungsverhältnisses („Betriebszugehörigkeit“) und nicht nach dem Turnus der Vergütungszahlung.
BGH schafft Fakten bei Kündigungsfrist von Geschäftsführer Dienstverträgen
Im dem von dem BGH entschiedenen Fall kam es aufgrund der Verfristung der Kündigung auf die Frage, welche Kündigungsfristen auf Dienstverhältnisse von Geschäftsführern, die keine Mehrheitsgesellschafter sind, anzuwenden sind, nicht an. Der BGH hat aber die Gelegenheit genutzt, hierzu Ausführungen zu machen. Der BGH hat ausgeführt: „Zutreffend ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung des BAG, welches § 621 BGB für einschlägig erachtet der Rechtsprechung des BGH widerspricht, wonach auf Geschäftsführer, die keine Mehrheitsgesellschafter sind, die zum Nachteil des Geschäftsführers grundsätzlich nicht abdingbaren Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse (§ 622 BGB) entsprechend anzuwenden sind (BGH Urt. v. 5.11.2024 – II ZR 35/23).
Resümee
Wenn in dem Geschäftsführer Anstellungsvertrag auf die gesetzlichen Kündigungsfristen rekurriert wird, dann ist dies in der Abwägung des zu beschreitenden Rechtswegs eine höchst relevante Weichenstellung zu Gunsten der Landgerichte, wenn auch insbesondere die fehlende Notwendigkeit zur Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses bei den Arbeitsgerichten und ein schnellerer Termin jedenfalls für eine Güteverhandlung zu Gunsten der Arbeitsgerichtsbarkeit streiten. Im Kern manifestiert sich mit dieser Entscheidung die Erkenntnis, dass Bestandsstreitigkeiten um Geschäftsführer Anstellungsverträge vor den Landgerichten auszutragen sind. Es bleibt aber stets eine Frage der Abwägung im Einzelfall.