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Datenschutzverstöße mit Wettbewerbsrecht ahnden

BGH, Urt. v. 27.03.2025 – I ZR 223/19

I. Einleitung

Das Verhältnis zwischen Datenschutzrecht und Lauterkeitsrecht (UWG) war lange Zeit ungeklärt und Gegenstand ausführlicher theoretischer Diskussionen. Dahinter stand das ganz praktische Bestreben, Datenschutzverstöße von Mitbewerbern möglichst effektiv abzumahnen und untersagen zu können. Der BGH hat nun in einer sehnlich erwarteten Entscheidung Stellung bezogen und festgestellt, dass Datenschutzverstöße mithilfe des UWG abmahnfähig sind (BGH, Urt. v. 27.03.2025 – I ZR 223/19).

II. Sachverhalt

Der Kläger betreibt eine Apotheke; Der Beklagte ebenfalls. Letzterer vertreibt sein Sortiment auch im Internet. Darüber hinaus handelte der Beklagte sein Sortiment, das apothekenpflichtige Medikamente einschließt, im Jahr 2017 über die Internet-Verkaufsplattform „Amazon-Marketplace“. Der Kläger beanstandet den Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon als unlauter unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wegen Verstoßes gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung des Kunden bei dem Anmelde- bzw. Kaufprozess. Anspruchsgrundlage war also § 3a UWG, wonach unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (sog. Marktverhaltensregeln). In § 4a und § 28 Abs. 7 BDSG aF und Art. Art. 9 Abs. 1 DSGVO sieht der Kläger solche Marktverhaltensregeln.

III. Urteil

Der BGH folgt der Rechtsauffassung des Klägers und bestätigt – jedenfalls bzgl.  § 4a; § 28 Abs. 7 BDSG aF; Art. 9 Abs. 1 DSGVO – dass es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG handelt. Der verbreiteten obergerichtlichen Rechtsprechung eine Absage, wonach datenschutzrechtliche Bestimmungen – teils mit Ausnahme der Datenverarbeitung zu Zwecken der Werbung – keine Marktverhaltensregelungen darstellen würden, weil sie lediglich das Persönlichkeitsrecht beziehungsweise die informationelle Selbstbestimmung schützen würden, während es beim UWG um den Schutz der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit als Konsument sowie einen Schutz der Allgemeinheit gegen Wettbewerbsauswüchse gehe. Der BGH stellte fest, dass jede Norm im Einzelfall darauf zu prüfen sei, ob die eine Marktverhaltensregel darstellt und bejahte dies für § 4a; § 28 Abs. 7 BDSG aF; Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Insbesondere würden zum Schutz der Grundrechte Bestimmungen zum Erfordernis der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Schutz der Persönlichkeitsrechtsinteressen der Verbraucher gerade auch im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme dienen, also beim Abschluss von Austauschverträgen oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen sind (BGH, Urt. v. 27.03.2025 – I ZR 223/19).

IV. Resümee

Im Ausgangspunkt ist es lt. BGH also nunmehr möglich, Datenschutzverstöße mithilfe des Wettbewerbsrechts zu verfolgen, insbesondere per Abmahnung und sich ggf. anschließender Gerichtsverfahren. Zu beachten ist dabei immer die konkrete datenschutzrechtliche Norm, gegen die verstoßen wird. Sofern diese als Marktverhaltensregel zu qualifizieren ist, greift über § 3a UWG der Schutzbereich des Wettbewerbsrechts ein.