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Berufsrecht der Syndikusrechtsanwälte – BSG bestätigt rückwirkende Befreiung von der DRV

Das Bundessozialgericht hat in diversen Verhandlungen diese Woche die Rechte der Syndikusrechtsanwälte in Bezug auf deren Beitragserstattung gegenüber der DRV gestärkt. Im Wesentlichen ging es um die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt vor dem 01.04.2014.

Streitig war vor allem die Frage, was unter dem Begriff der „einkommensbezogenen Pflichtbeiträge“ zu verstehen ist. Fallen darunter nur die Zahlungen eines Bruchteils einkommensabhängig festzusetzender Beiträge oder auch die Entrichtung einkommensabhängiger Beiträge in Form des Grundbeitrages.

Einkommensbezogene Pflichtbeiträge

Dies hat das BSG (in der Verhandlung vom 23.09. zum AZ. B 5 RE 2/19 R) nunmehr zugunsten der Syndikusrechtsanwälte entschieden: Die Voraussetzungen der – zugegeben schlecht formulierten – Übergangsregelung in § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI sind erfüllt. Für die Zeit vor dem 1.4.2014 wurden „einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt“.

Wortlautauslegung

Bereits der Wortlaut der Vorschrift „einkommensbezogen“ lege – so das BSG – eine weniger strikte Relation zwischen der Höhe des erzielten Einkommens und der Beitragshöhe nahe als die von einzelnen Gerichten synonym verwendeten Begriffe „einkommensabhängig“ oder „einkommensgerecht“. Aufgrund der systematischen Zusammenhänge, in denen die Regelung steht, sei jedoch auch ein Mindest- oder Grundbeitrag zum Versorgungswerk als „einkommensbezogen“ anzusehen. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI verlange als Befreiungsvoraussetzung unter Buchstabe b ebenfalls, dass „nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind“. In praktisch allen Satzungen der Versorgungswerke sei eine Beitragserhebung in pauschalierter Höhe durch Festlegung sowohl eines Regelpflichtbeitrags als auch eines Mindestbeitrags vorgesehen. Beiträge in Höhe eines Prozentsatzes der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen werden allenfalls nur auf besonderen Antrag und nach Vorlage entsprechender Nachweise festgesetzt. Pauschalierte Beiträge kenne auch das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung in § 165 SGB VI in Form des Regelbeitrags und des Mindestbeitrags für versicherungspflichtige Selbstständige sowie des halben Regelbeitrags. Die Einkommensbezogenheit dieser pauschalen Beiträge sei in der Rechtsprechung bislang nicht in Frage gestellt worden.

Sind und Zweck

Auch der Sinn und Zweck des § 231 Abs 4b SGB VI spreche dafür, Mindest- oder Grundbeiträge zum Versorgungswerk als einkommensbezogen im Sinne des Satzes 4 anzusehen. Der Gesetzgeber wollte nach den Entscheidungen des Senats vom 3.4.2014 im Hinblick auf das Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht den bisherigen Status quo weitestgehend aufrechterhalten bzw. wiederherstellen. Dazu sollten Syndikusrechtsanwälte unter angemessener Berücksichtigung des aufgrund der bisherigen Rechtspraxis geschaffenen schutzwürdigen Vertrauens wie bisher von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben können. Dieses auch vom BVerfG in seinen Kammerbeschlüssen vom Juli 2016 (1 BvR 2534/14 und 1 BvR 2584/14) hervorgehobene Ziel werde am effektivsten erreicht, wenn auch die Grund- oder Mindestbeiträge nach den beitragsrechtlichen Regelungen der Versorgungswerke als einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne des § 231 Abs 4b Satz 4 SGB VI angesehen werden.