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Berufsordnung (BORA) Änderungen 2025

Neue Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 26. Mai 2025

Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 26.05.2025 umfassende Änderungen der Berufsordnung (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO) beschlossen, welche voraussichtlich im Herbst diesen Jahres in Kraft treten werden.

Werbung

§ 6 BORA, welcher die Werbung der Rechtsanwälte regelt, wird in Abs. 1 und 2 nunmehr neu gefasst und an die wettbewerbsrechtlichen Begebenheiten angepasst:

(1 NEU) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht unsachlich oder unlauter und insbesondere nicht irreführend werben. In diesen Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig.

(2 NEU) Werbung mit Mandaten oder mit Mandantinnen und Mandanten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig, auch wenn die Mandatsbeziehung nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Das Werbeverbot unter Mitwirkung von Dritten (Absatz 3) bleibt bestehen.

Außenauftritt

Der § 8 BORA (Kundgabe der Zusammenarbeit) wird wie folgt neu gefasst:

(1) Auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung darf nur hingewiesen werden, wenn sie in einer Berufsausübungsgesellschaft oder in sonstiger Weise mit den in § 59c Bundesrechtsanwaltsordnung Genannten erfolgt. Die Kundgabe jeder anderen Form der beruflichen Zusammenarbeit ist zulässig, sofern nicht der Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt wird.2. An § 8 Abs. 1 werden folgende Absätze angefügt:

(2 NEU) Im Außenauftritt muss bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe die jeweilige Berufsbezeichnung angegeben werden.

(3 NEU) Ausgeschiedene Berufsträgerinnen und Berufsträger können im Außenauftritt nur weiter aufgeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird.

Die neuen Absätze 2 und 3 werden aus dem § 10 BORA (Briefbogen) überführt.

Neuen Informationspflichten

Der § 10 BORA (Informationspflichten) wird gänzlich neu gefasst:

(1) [Allgemeine Informationen] Vor Abschluss des Mandatsvertrags oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen müssen den Mandantinnen und Mandanten die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung zur Verfügung gestellt werden. Berufsausübungsgesellschaften haben zusätzlich die Namen etwaiger persönlich haften der Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur Verfügung zu stellen. Dafür genügt ein Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 Bundesrechtsanwaltsordnung) oder andere öffentlich zugängliche Register, wenn sich die Namen daraus ergeben.

(2) [Informationen auf Anfrage] Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere zur Prüfung von möglichen Interessenkollisionen und Tätigkeitsverboten wegen Vorbefassung (§ 43a Abs. 4, § 45 Bundesrechtsanwaltsordnung), hat eine Berufsausübungsgesellschaft auf Anfrage die in der Sozietät tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch einen Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 Bundesrechtsanwaltsordnung) ersetzt werden, wenn sich die Namen daraus ergeben. Die Mitteilungspflicht gilt entsprechend hinsichtlich der anwaltlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einzelanwältin oder eines Einzelanwalts. Zur Feststellung von Haftungsverhältnissen sind auf Anfrage Auskünfte gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 zu erteilen, wenn sich die Haftungsverhältnisse seit Beginn des Mandats geändert haben.

Aus diesen – neuen – Informationspflichten folgt eine notwendige Überarbeitung der Mandatsverträge und/oder des Mandanten-Onboarding, da der Mandant die notwendigen Informationen – wie die Anwaltschaft ja ohnehin schon in dem Impressum der Webseite vorhält – vor der Mandatierung erhalten muss.