Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 25.03.2022 (Az. 7 Sa 63/21)
Datenschutzverstöße werden häufig mit Bußgeldern oder Schadensersatzansprüchen in Verbindung gebracht. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2022 (Az. 7 Sa 63/21) macht jedoch deutlich, dass sie auch erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Wer vertrauliche Gerichtsschriftsätze mit sensiblen personenbezogenen Daten innerhalb des Betriebs verbreitet, riskiert unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung – ohne vorherige Abmahnung.
Der Fall im Überblick
Dem Rechtsstreit lag ein außergewöhnlicher Sachverhalt zugrunde. Ein Arbeitnehmer hatte im Rahmen eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens einen Link zu den Schriftsätzen der Arbeitgeberin an zahlreiche Beschäftigte versandt. Die Unterlagen enthielten ungeschwärzte personenbezogene Daten verschiedener namentlich genannter Personen, darunter auch Gesundheitsdaten. Hinzu kam, dass der Arbeitnehmer die Empfänger ausdrücklich aufforderte, die Unterlagen weiterzuverbreiten und daraus zu zitieren.
Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass Gerichtsschriftsätze ausschließlich dem jeweiligen Verfahren dienen. Zwar werden sie im Rahmen eines Gerichtsprozesses verwendet, daraus folgt jedoch keine Befugnis, sie betriebsintern oder gar öffentlich zu verbreiten. Die gezielte Offenlegung personenbezogener Daten verletzte die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten erheblich. Dies galt insbesondere deshalb, weil Gesundheitsdaten als besonders schutzwürdige personenbezogene Daten einem erhöhten rechtlichen Schutz unterliegen.
Bemerkenswert sind vor allem die Ausführungen des Gerichts zur Verhältnismäßigkeit. Zwar ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich.
Hiervon kann jedoch abgesehen werden, wenn bereits die erstmalige Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass ihre Hinnahme für den Arbeitgeber offensichtlich unzumutbar ist.
Genau dies nahm das LAG Baden-Württemberg hier an.
Der Arbeitnehmer handelte vorsätzlich und zielgerichtet. Durch die ausdrückliche Aufforderung zur Weiterverbreitung war die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht lediglich Folge seines Handelns, sondern gerade dessen Zweck. Eine Verhaltensänderung durch eine Abmahnung musste der Arbeitgeber unter diesen Umständen nicht abwarten.
Praxisrelevanz
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Datenschutz und Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis eng miteinander verzahnt sind.
Nicht jeder DSGVO-Verstoß rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Erfolgt jedoch bewusst die Offenlegung besonders sensibler personenbezogener Daten und werden dadurch die Rechte Dritter schwerwiegend beeinträchtigt, kann die Schwelle des § 626 BGB überschritten sein.
Für Arbeitgeber unterstreicht das Urteil die Bedeutung klarer Datenschutz- und Compliance-Strukturen. Beschäftigte – insbesondere Funktionsträger wie Betriebsratsmitglieder – sollten regelmäßig für den Umgang mit personenbezogenen Daten sensibilisiert werden.
Zugleich zeigt die Entscheidung, dass schwerwiegende Verstöße gegen den Datenschutz nicht nur aufsichtsrechtliche Risiken begründen, sondern auch das erforderliche Vertrauen in das Arbeitsverhältnis nachhaltig zerstören können und deshalb arbeitsrechtlich konsequent sanktioniert werden dürfen.
