Voraussetzungen der PartGmB
Die Anforderungen für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ergeben sich aus § 8 Abs. 4 PartGG. Danach ist erforderlich, dass die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung ergeben sich aus den einzelnen berufsrechtlichen Gesetzen.
Entscheidung des OLG Celle
Das OLG Celle hatte jüngst über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem eine reguläre Partnerschaft unter Beteiligung nicht beratender Ingenieure künftig als PartGmbB firmieren wollte und einen entsprechenden Haftungszusatz ins Partnerschaftsregister eingetragen wollte.
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 11.01.2021 – 9 W 4/21 eine Zwischenverfügung des Partnerschaftsregisters bestätigt und dies damit begründet, dass das entsprechende Berufsrecht, in diesem Fall das niedersächsische Ingenieurgesetz, das Vorhandensein einer Berufshaftpflichtversicherung nur für beratende Ingenieure vorsieht. Die Besonderheit des Falles lag darin begründet, dass die nicht beratenden Ingenieure zugleich Architekten waren und es für Architekten die Pflicht gibt, eine entsprechende Berufspflichtversicherung zu unterhalten (§ 11 NArchtG). Das Gericht hat dogmatisch überzeugend ausgeführt, dass nicht deswegen, weil die Partner zugleich auch Architekten seien, der Rechtsschein erzeugt werden dürfe, dass nicht beratende Ingenieure sich zu einer PartGmbB zusammenschließen dürften. Auch könne nicht deswegen, weil die Partner auch Architekten sind, die Beschränkung des Zugangsbereichs zu der Haftungsbeschränkung des § 8 Abs. 4 PartGG unterlaufen werden.
Fazit
Die Frage, ob nicht beratende Ingenieure sich im Rahmen einer PartGmbB zusammenschließen dürfen, beantwortet sich bundeslandspezifisch nach dem jeweiligen Ingenieurgesetz. Für Niedersachen ist dies ausgeschlossen und zwar auch dann, wenn die nicht beratenden Ingenieure auch Architekten sind.