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Neues zum Thema: klimaneutrale Werbung

BGH schafft Klarheit

Einleitung

DAS Werbe-Thema der Jahre 2023 und  2024 dürfte die Werbung mit Umweltaspekten sein. Es geht um Werbeaussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „Co2-neutral“. Über das Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf hatten wir schon berichtet; es hatte die Werbung mit dem Slogan „klimaneutral“, bzw. „Seit 2021 produziert Z. alle Produkte klimaneutral“ in einer Fachzeitschrift für zulässig erklärt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2023 – 20 U 152/22). Der BGH hat diese Entscheidung nun kassiert und dabei die Gelegenheit genutzt, zumindest einzelne Leitlinien der Umweltwerbung zu betonen (BGH, Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 98/23).

Sachverhalt

Die Beklagte hatte Süßigkeiten für den Endkunden hergestellt, die in Supermärkten etc. erhältlich waren. Sie warb in einer Zeitung damit, dass alle ihre Produkte klimaneutral hergestellt würden. In ihrer Anzeige warb sie unter anderem mit der Aussage „Seit 2021 produziert Z. alle Produkte klimaneutral“. Über einen QR-Code oder durch Eingabe die genannte Website von „ClimatePartner.com“ konnten nähere Information zur Behauptung der „Klimaneutralität“ abgerufen werden (aus der Zeitungsanzeige hingegen waren die Informationen selbst nicht ersichtlich). Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, hielt die Werbung für irreführend nach §§ 5 und 5a UWG und daher unlauter, weil die angesprochenen Verkehrskreise annehmen würden, der Herstellungsprozess selbst verlaufe emissionsfrei. Tatsächlich werde die Klimaneutralität aber allenfalls durch Kompensationszahlungen erreicht. Zumindest der Hinweis darauf, dass Klimaneutralität nur durch solche Kompensationszahlungen erreicht werde, müsse in der Werbung selbst erfolgen.

Entscheidung

Der BGH als Revisionsinstanz erklärte die vorgenannte Werbung für unzulässig (BGH, Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 98/23). Er stellte unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung fest, dass für die Frage, ob eine Werbung mit Umweltschutzbegriffen (hier: „klimaneutral“) und -zeichen irreführend ist, – wie für gesundheitsbezogene Werbung – strenge Anforderungen gelten an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen.

Aus dem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt umweltbezogener Angaben folge, dass an die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise strenge Anforderungen zu stellen sind. Diese Anforderungen würden bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff verwendet, regelmäßig nur dann erfüllt sein, wenn bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert wird, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Außerdem sei eine Erläuterung in der Werbung selbst bei der Verwendung des Begriffs „klimaneutral“, der sowohl die Vermeidung von CO₂-Emissionen als auch die CO₂-Kompensation umfasst, insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO₂-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität sind. Vielmehr gelte der Grundsatz des Vorrangs der Reduktion gegenüber der Kompensation ((BGH, Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 98/23).

Resümee

Der BGH verdeutlicht im Wesentlichen zwei Dinge: Erstens, dass bezüglich Werbung mit Umweltaspekten vergleichsweise mehr und deutliche Informationen gegeben werden müssen. Zweitens, dass die erforderlichen Informationen direkt auf der Werbung sein müssten (bloße Verweise sind damit künftig untauglich).