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Nachweis der Unrichtigkeit eines elektronischen Empfangsbekenntnisses

KG Berlin, Beschluss vom 15.05.2025 – 17 U 4/25

Der Abgabewille zählt (meistens)

Das KG Berlin (Beschluss vom 15.05.2025 – 17 U 4/25) hat geurteilt, dass die Angabe eines Empfangs eines Urteils sechs Wochen nach Eingang und zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Urteils in einem elektronischem Empfangsbekenntnis nach den Umständen des Einzelfalles willkürlich und damit treuwidrig sein könne.

Zustellung des Urteils

Ein Urteil wurde den Parteivertretern am 23.12.2024 elektronisch übermittelt. Der Klägervertreter übermittelte das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) am selben Tag. Der Beklagte übermittelte sein eEB erst am 03.02.2025 und gab dieses Datum als Empfangszeitpunkt an. Die Berufung ging am 03.03.2025 beim Kammergericht ein.

Aufgrund des Bestreitens des Klägers ordnete der Senat die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals des Beklagten an. Aus diesem ergab sich, dass das Urteil am 23.12.2024 im Postfach des Beklagten eingegangen und von ihm am 09.01.2025 um 21:59 Uhr geöffnet worden war. Der Beklagte rechtfertigte die späte Bestätigung mit einer Arbeitsüberlastung durch andere Fristsachen, einer am 28.12.2024 überraschend abgesagten Hochzeit und einer daraus resultierenden emotionalen Überforderung. Er sei deswegen vom 06.01.2025 bis zum 17.01.2025 krankgeschrieben gewesen. Er habe das Urteil zwar am 09.01.2025 geöffnet, aber erst am 03.02.2025 inhaltlich zur Kenntnis genommen und das eEB abgegeben.

Verwerfung der Berufung

Der Senat verwarf die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig. Die Berufungsfrist des § 517 ZPO sei bei Einlegung am 03.03.2025 bereits abgelaufen gewesen. Das vom Beklagten im eEB angegebene Empfangsdatum (03.02.2025) sei zur Überzeugung des Senats widerlegt.

Zwar erbringt ein eEB nach § 173 ZPO, ebenso wie eine Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO, den vollen Beweis für die Entgegennahme und den Zeitpunkt. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit sei jedoch zulässig. An diesen seien keine „überspannten Anforderungen“ zu stellen, das Gericht müsse aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) jenseits vernünftiger Zweifel von der Unrichtigkeit überzeugt sein.

Empfangswillen wird unterstellt 

Für eine wirksame Zustellung gegen eEB sei neben dem Zugang auch der – zumindest konkludente – Wille zur Entgegennahme (sog. Empfangswille) erforderlich. Ein bloß interner, nach außen nicht erkennbarer Vorbehalt des Empfängers, das Schriftstück noch nicht als zugestellt betrachten zu wollen, sei unbeachtlich. Nach diesen Maßstäben war der Senat überzeugt, dass dieser Empfangswille hier durch das bewusste Öffnen der Datei am 09.01.2025 manifestiert worden sei. Der Beklagtenvortrag, dies sei „unbeabsichtigt“ geschehen, sei nicht nachvollziehbar. Auch die Krankschreibung stehe der Empfangsbereitschaft nicht entgegen, wenn der Rechtsanwalt die Datei dennoch öffne. Aus dem vorgelegten Arztbericht ergebe sich zudem, dass der Beklagte „wach und bewusstseinsklar“ sowie „Konzentration und Auffassung … intakt“ gewesen seien. Ein möglicher interner Vorbehalt, die Frist noch nicht auslösen zu wollen, sei unbeachtlich.

Jedenfalls sei das Verhalten des Beklagtenvertreters treuwidrig, so der Senat. Selbst wenn man nicht auf den 09.01. abstelle, sei der Beklagte unstreitig ab dem 20.01.2025 wieder gesund gewesen. Das anschließende Zuwarten von weiteren zwei Wochen bis zur Abgabe des eEB sei willkürlich. Es stehe nicht im Belieben eines Rechtsanwalts, durch Vor- oder Rückdatierung „nach eigenem Gutdünken oder Arbeitsanfall““ auf Fristenläufe Einfluss zu nehmen.