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KI-generierte Schriftsätze vor Gericht: Prüfpflichten, Berufsrecht und Haftung

Künstliche Intelligenz ist im anwaltlichen Alltag angekommen, vor allem dort, wo der Beruf schriftlich ist. Sprachmodelle unterstützen bei der ersten Recherche zu einer Rechtsfrage, liefern Formulierungsvorschläge und dienen als Sparringspartner. Sie prüfen Schriftsätze auf Grammatik und Rechtschreibung, aber auch darauf, ob eine Argumentation trägt oder Gegenargumente übersehen wurden: ein „digitales Vier-Augen-Prinzip“.

Die Verantwortung für das Ergebnis bleibt jedoch beim Anwalt. Das bekommen inzwischen auch die Gerichte zu sehen: Immer häufiger finden sich in eingereichten Schriftsätzen KI-generierte Fundstellen, die schlicht nicht existieren. Wer KI einsetzt, muss deren Ergebnisse daher sorgfältig prüfen. Die Verletzung dieser Pflicht kann berufsrechtliche Fragen aufwerfen und im Einzelfall auch zu einer Haftung gegenüber dem Mandanten führen.

Was Gerichte bisher entschieden haben

Im Mittelpunkt der bisherigen Rechtsprechung stehen sogenannte Halluzinationen. Gemeint sind Fundstellen, Aktenzeichen und Zitate, die eine KI täuschend echt erfindet.

In einem familienrechtlichen Verfahren am AG Köln im Juli 2025 stellte das Gericht fest, dass die vom Anwalt angeführten Voraussetzungen samt Fundstellen offenbar KI-generiert und frei erfunden waren. Das Gericht gab ihm auf, derartige Ausführungen künftig zu unterlassen. Sie erschwerten die Rechtsfindung, führten den unkundigen Leser in die Irre und schädigten das Ansehen des Rechtsstaates und der Anwaltschaft empfindlich. Zugleich wies es auf § 43a Abs. 3 BRAO hin: Die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten, auch über Inhalt und Aussagen von Gesetzen und Urteilen, sei berufsrechtswidrig. Der Anwalt, der zudem Fachanwalt für Familienrecht war, hätte die Rechtslage kennen müssen (AG Köln, Beschl. v. 02.07.2025 – 312 F 130/25).

Das KG Berlin wies im November 2025 eine Verfahrensbevollmächtigte ausdrücklich auf ihr Versäumnis hin. Eine in der Beschwerdebegründung zitierte BGH-Entscheidung war in keiner juristischen Datenbank zu finden. Unter der angegebenen Fundstelle war eine Entscheidung zu einem völlig anderen Thema abgedruckt, und auch ein zitierter OLG-Beschluss existierte offenbar nicht. Das Gericht sah darin das Ergebnis einer „fantasierenden“ KI und stellte klar: Die Prüfung solcher Zitate schulde ein Anwalt sowohl aus dem Mandatsverhältnis als auch als Organ der Rechtspflege (KG Berlin, Beschl. v. 20.11.2025 – 17 WF 144/25).

Grundsätzlicher wurde das LG Frankfurt a. M. Der Klägervertreter hatte drei vermeintlich wörtliche BGH-Zitate vorgelegt, deren Fundstellen, Daten und Aktenzeichen nicht existierten. Die Kammer beließ es nicht bei einem Hinweis im Einzelfall, sondern formulierte einen allgemeinen Sorgfaltsmaßstab: Es gehöre zu den Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit, weder Fundstellen zu erfinden noch von einem Chatbot vorgeschlagene Quellen ungeprüft zu übernehmen. Die Unzuverlässigkeit solcher Systeme müsse einem Anwalt bekannt sein. Könne sich das Gericht auf zitierte Entscheidungen nicht mehr verlassen, leide die Rechtspflege schweren Schaden (LG Frankfurt, Beschl. v. 25.09.2025 – 2-13 S 56/24).

Welche Berufspflichten gelten

Die Vorschriften der BRAO müssen auch beim Einsatz von künstlicher Intelligenz beachtet werden. Maßstab bleibt die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung nach § 43 BRAO. Die Bundesrechtsanwaltskammer betont in ihren Hinweisen zum KI-Einsatz, dass im Kern eine Verifikationspflicht besteht: Jedes KI-Ergebnis bedarf einer anwaltlichen Endkontrolle (s. BRAK – Rechtsanwalt Dr. Frank Remmertz, Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI), Seite 2).

Hinzu kommt die Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO). Mandatsdaten gehören nicht unbedacht in ein KI-Tool. Externe Anbieter sind als Dienstleister nach § 43e BRAO sorgfältig auszuwählen und zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Ob ungeprüft übernommene Fehlzitate zugleich gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO verstoßen, wie das AG Köln annahm, ist umstritten. Die Vorschrift erfasst die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten, und bei bloßer Nachlässigkeit fehlt es daran.

Haftung gegenüber dem Mandanten

Der Anwaltsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter (§§ 611, 675 BGB). Geschuldet ist kein Erfolg, wohl aber sorgfältige Arbeit. Der Einsatz von KI ist für sich genommen keine Pflichtverletzung, die unterlassene Kontrolle des Ergebnisses dagegen schon. Wer sich eines Hilfsmittels bedient, muss dessen Fehler erkennen, wenn sie erkennbar waren. Die Verantwortung lässt sich nicht auf den KI-Anbieter abwälzen.

Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB setzt allerdings voraus, dass gerade dieser Fehler zu einem Schaden geführt hat. Ein einzelnes erfundenes Zitat unter mehreren zutreffenden entscheidet nicht jedes Verfahren. War es dagegen das tragende Argument, liegt die Kausalität nahe. Grundsätzlich greift dann die Berufshaftpflichtversicherung. Ausgeschlossen ist der Schutz aber bei wissentlicher Pflichtverletzung.

Fazit

KI kann die Schriftsatzarbeit spürbar erleichtern, als Rechercheeinstieg ebenso wie als kritisches Gegenüber. Sie ersetzt aber nicht die eigene Prüfung. Jede Fundstelle gehört vor dem Einreichen in der Originalquelle nachgeschlagen.