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OLG Düsseldorf zur klimaneutralen Werbung einer Marmelade

Verstoß gegen Aufklärungspflichten – Greenwashing

Werbung mit „klimaneutral“ hier nicht zulässig

Das OLG Düsseldorf hat die Werbung mit den Slogans „Klimaneutraler Preis-Leistungs-Klassiker“ in einer Zeitungsanzeige bzw. „klimaneutrales Produkt“ auf einem Marmeladenglas auf Irreführung nach dem UWG geprüft (Urt. v. 6.7.2023 – 20 U 72/22). In seiner Entscheidung hält das Gericht die vorgestehende Werbung für unlauter.

Sachverhalt

Der Kläger ist eine als Verein organisierte Wettbewerbszentrale, während die Beklagte Konfitüren und ähnliche Lebensmittel produziert. Sie wirbt mit den Slogans „Klimaneutraler Preis-Leistungs-Klassiker“ in einer Zeitungsanzeige bzw. „klimaneutrales Produkt“ damit, dass es sich bei den von ihr hergestellten Marmeladen um klimaneutrale Produkte handelt. Der Kläger sprach vorgerichtlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus. Er hält die Werbeaussage für irreführend, weil sie von den angesprochenen Verbraucherkreisen so verstanden werde, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf bestätigte im Wesentlichen die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Dem Kläger stehe wegen unlauterer Werbung jedenfalls ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG iVm § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG zu. Zwar liege keine Irreführung nach § 5 UGW vor, weil der Durchschnittsverbraucher den Begriff „klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen des Unternehmens verstehe, wobei ihm bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden kann.

Die Beklagte habe aber ihre Informationspflichten verletzt, indem sie wesentliche Informationen (insb. unterschiedliche Kriterien, Herangehensweisen und Bewertungsmaßstäbe) vorenthalten hatte, vgl. § 5a UWG, und damit die Unlauterkeit begründet. Weder die Anzeige noch die Produktverpackung enthielten einen Hinweis darauf, wie es zu der „Klimaneutralität“ kommt. Dass die Beklagte vorgetragen hatte, entsprechende Erläuterungen fänden sich sowohl in der Werbung als auch auf der Verpackung angegebenen Internetseite, ließ das Gericht aber deshalb nicht gelten, weil dann jedenfalls die Information in der Werbung bzw. auf der Produktverpackung erforderlich gewesen wäre (z.B. durch link oder QR-Code), was jedoch nicht der Fall gewesen ist. Mangels Hinweise auf den Fundort der wesentlichen Informationen bestehe kein Zusammenhang zwischen der Angabe „klimaneutral“ und den Informationen auf der Website.

Die Revision wurde zugelassen.

Resümee

Die vorliegende Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass die Bewertungsumstände der Klimaneutralität zwar nicht als solche auf dem Produkt oder der Werbeanzeige vorhanden sein müssen, aber wenigstens leicht ersichtlich über einen link oder einen QR-Code abrufbar sein müssen. In einer Parallelentscheidung billigte das OLG Düsseldorf daher die Werbung mit „klimaneutral“, weil es dort entsprechende Verweise per link und QR-Code auf die wesentlichen Informationen zur Bestimmung der Klimaneutralität gegeben hatte (Urt. v. 06.07.2023 – 20 U 152/22).