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Kanzleibewertung bei google

Nur durch eigene Mandanten möglich

Der Kläger, Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei, nimmt den Beklagten wegen einer negativen Bewertung auf Google, in der dieser die Kanzlei als „nicht besonders fähig“ einstufte und sie mit nur einem von fünf Sternen bewertete, in Anspruch. Die Bewertung enthielt folgende Äußerung: „Diese Rechtsanwaltskanzlei kann ich ‚NICHT‘ weiterempfehlen. Dies liegt allein an dem meiner Meinung nach nicht besonders fähigen RA X.“ (OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 14.6.2024 – 6 U 17/24).

In einem weiteren Fall betreibt der Kläger eine Rechtsanwaltskanzlei. Sie wehrt sich gerichtlich gegen eine negative Bewertung im Internet, die der Beklagte veröffentlicht hat. Der Beklagte ist kein Mandant der Klägerin. Vielmehr vertrat die Klägerin eine GbR, welche mit dem Beklagten in einer Geschäftsbeziehung stand. Dennoch veröffentlichte der Beklagte eine 1-Sterne-Bewertung mit der Anmerkung „Nein“ bei Google (OLG Oldenburg, Urteil vom 4.6.2024 – 13 U 110/23).

Bewertungsmaßstab

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Meistens sind das durch Art. 1 I, 2 I GG (auch iVm Art. 12 I GG) und Art. 8 I EMRK gewährleistete Interesse des Unternehmers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre mit der in Art. 5 I GG und Art. 10 EMRK verankerten Kommunikationsfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden abzuwägen (dazu BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15).

Tatsachenbehauptung oder Werturteil

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 I 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte.

Anbahnendes Mandatsverhältnis erforderlich

Für die Bewertung einer anwaltlichen Tätigkeit ist dabei stets erforderlich, dass der Bewerter mit dem für die Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei relevanten Leistungsangebot in Kontakt gekommen sei. Dies setze zwar nicht zwingend voraus, dass er Mandant der Kanzlei gewesen sei. Vielmehr genüge bereits jeder leistungs- bzw. mandatsbezogene geschäftliche Kontakt (zB die Vereinbarung eines Beratungstermins). Ohne einen solchen Kontakt fehle regelmäßig ein tatsächlicher Bezugspunkt, auf welchen sich die Meinung stützen kann. In diesem Fall müsse die Meinungsfreiheit grundsätzlich zurücktreten.