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Kanzlei eines Rechtsanwaltes

Die digitale Kanzlei ist Geschichte BGH Urteil vom 1.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24

Wieder einmal hatte der BGH einen fast schon als alltäglich zu bezeichnenden Fall zu entscheiden: Ein Rechtsanwalt mietet sich in ein Bürocenter ein, um seiner Kanzleipflicht nach § 27 BRAO zu erfüllen.

An dem Standort sind ein Kanzleischild des Klägers sowie ein Briefkasten angebracht, der neben der Betreiberfirma auch den Namen und die Berufsbezeichnung des Klägers ausweist. Über eingehende Post wird der Kläger durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiter, die seine Post in einem abgeschlossenen Fach aufbewahren, informiert. Ein eigenes Klingelschild des Klägers ist nicht vorhanden; seine Mandanten benutzen die Klingel der Betreiberin. Für eingehende Telefonanrufe greift der Kläger auf die Dienste eines Servicedienstleisters zurück, der ebenfalls eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat.

Für Mandantengespräche kann der Rechtanwalt jeweils einen der am Standort vorgehaltenen drei Konferenzräume bedarfsabhängig stundenweise anmieten. Akten werden rein digital geführt.

Kanzlei erfordert nach dem BGH einen feste Raum

Der BGH verneinte dennoch das Vorhandensein einer Kanzlei und ignoriert damit gänzlich die fortschreitende Entwicklung der Digitalisierung.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht, gemäß § 27 Abs. 1 BRAO im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten, nur, wenn er über einen oder mehrere Räume verfügt, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist. In diesem Raum/diesen Räumen muss er zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 1986 – AnwZ (B) 16/86, BRAK-Mitt. 1986, 224 und vom 18. Oktober 2004 – AnwZ (B) 69/03, BRAK-Mitt. 2005, 86). Außerdem muss der Rechtsanwalt ausreichende organisatorische Vorsorge treffen, um der rechtsuchenden Öffentlichkeit seinen Willen, den Raum/die Räume als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren. Dazu gehört als Mindestanforderung, dass der Rechtsanwalt auf die Kanzlei durch ein Praxisschild hinweist und einen Telefonanschluss unterhält, unter dem er erreichbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 1962 – AnwZ (B) 11/62, BGHZ 38, 6 LS 2 und S. 11 [Widmung als Kanzlei] und vom 9. Mai 2025 – AnwZ (Brfg) 8/25, NJW-RR 2025, 1012 Rn. 17 mwN).

Anwesenheit und Erreichbarkeit

Erforderlich ist demnach die dauerhafte Einrichtung bestimmter Räumlichkeiten, in denen der Rechtsanwalt gewöhnlich angetroffen werden kann und Mandanten mit ihm vertrauliche Gespräche führen sowie ihre Unterlagen und Mitteilungen vor unbefugtem Zugriff sicher verwahrt wissen können (vgl. Senat Urteil vom 13. September 2010 – AnwZ (P) 1/09, BGHZ 187, 31 Rn. 31).

An diesem Ort muss der Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Senats zwar nicht ständig persönlich anwesend (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2023 – AnwZ (Brfg) 30/22, BRAK-Mitt. 2023, 182 Rn. 15), gleichwohl aber zu den üblichen Geschäftsstunden zu angemessenen Zeiten präsent sein.