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Der Auskunftsanspruch nach § 51a GmbHG im Gesellschafterstreit

Relevanz des § 51a GmbHG im Gesellschafterstreit

In Gesellschafterstreitigkeiten ist regelmäßig einer der beteiligten Gesellschafter zugleich Geschäftsführer der GmbH, so dass regelmäßig in diesen Verfahren auch der Anspruch nach § 51a GmbHG auf Auskunft und Einsicht eine Rolle spielt. Nicht selten geht es dabei auch darum, Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung vorzubereiten.

Unbestimmtheit des Titels

Materiell-rechtlich wird über den Anspruch nach § 51a GmbHG von den Gerichten rasch entschieden. Die Tücken ergeben sich dann aber – wie eine aktuelle Entscheidung aus Bayern zeigt – im Zwangsvollstreckungsrecht.

In dem streitgegenständlichen Verfahren begehrte ein Gesellschafter Auskunft über die Rezepturen von Tinte. Die Parteien schlossen in dem Landgerichtlichen Verfahren einen Vergleich. Die Schuldnerin verpflichtete sich, „Auskunft über sämtliche Tinten- und Druckerfarbenrezepturen, die bei ihr (der Schuldnerin) vorhanden sind oder sich in Entwicklung befinden und dem Gläubiger nicht bekannt oder nicht zugänglich sind, zu erteilen“, (BayObLG, NZG 2021, 1591, 1594). Darüber hinaus verpflichtet sich die Schuldnerin in dem Vergleich über alle Angelegenheiten (der Schuldnerin) am Standort X, insbesondere Geschäftsvorfälle zwischen der Schuldnerin und der Y AG, (…) in dem Zeitraum 1.1.2010 bis 30.11.2016 Auskunft zu erteilen.

Beide Auskunftsverpflichtungen hielt das BayObLG nicht für hinreichend bestimmt. Zu der Auskunftsverpflichtung im Hinblick auf die Rezepturen führte das Gericht aus, dass schon das Abstellen auf die bei der Schuldnerin vorhandenen oder sich in Entwicklung befindlichen Rezepturen eine Unbestimmtheit des Titels begründe. Anhand dieser Beschreibung sei schlicht nicht ersichtlich, über welche konkreten Rezepturen Auskunft zu erteilen sei (BayObLG, NZG 2021, 1591, 1594).

Auch sei nicht klar, welche Rezepturen von der Auskunftspflicht ausgenommen seien, weil der Gläubiger sie kenne.

Auch die zweite Auskunftsverpflichtung hielt das BayObLG nicht für hinreichend bestimmt: Bereits die Formulierung „alle Angelegenheiten“ und dann in Bezug auf einen derart langen Zeitraum von sieben Jahren sei, so das BayObLG zu unbestimmt, um eine Vollstreckung zu erlauben (BayObLG, NZG 2021, 1591, 1594). Auch, dass es „insbesondere“ um Geschäftsvorfälle zwischen der Schuldnerin und der Y-AG gehen sollte, rettete den Gläubiger nicht in puncto Bestimmtheit, denn der Terminus „insbesondere“ zeigt gerade, dass die Verpflichtung über die Auskunft zu diesen Vorfällen hinausgehen soll.

Konsequenzen aus der Entscheidung des BayObLG, Beschl. v. 22.04.2021 – 1 ZBR 74/20

Die Entscheidung des BayObLG verdeutlicht einmal mehr, dass bei der Geltendmachung des Auskunfts- und Einsichtsrechts nach § 51a GmbHG mit äußerster Sorgfalt vorzugehen ist. Es ist gerade nicht ausreichend, in „Bausch und Bogen“ Manier pauschal zu „allen Geschäftsvorfällen“ Auskunft zu verlangen. Ein zu pauschales Auskunftsbegehren lässt sich im Vollstreckungsverfahren nicht reparieren. Schon im Titel müssen die Belege, die ein Auskunftsverpflichteter vorlegen muss, bezeichnet und in den Entscheidungsgründen konkretisiert sein. Die Belege müssen im Entscheidungsausspruch so bestimmt benannt sein, dass sie im Fall der Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (BayObLG, NZG 2021, 1591). Andernfalls fehlt es an einem vollstreckbaren Inhalt des Titels, so dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Titel nicht in Betracht kommt, bzw. der Gläubiger sich dagegen erfolgreich zur Wehr setzen kann.