Keine Irreführung über die Größe und Bedeutung einer Zahnarztpraxis
Einleitung
Das Landgericht Offenburg (Urt. v. 12.06.2024 – 5 O 25/23 KfH) hatte zum „Zentrum“s-Begriff zu entscheiden, ob die Bezeichnung als „Zahnzentrum“, das aus (nur) zwei Zahnärzten besteht, eine Irreführung über die Größe und Bedeutung der Zahnarztpraxis darstellt. Im Ergebnis verneinte es das.
Sachverhalt
Der Beklagte betreibt zusammen mit seiner Ehefrau, die wie er ebenfalls Zahnärztin ist, eine Zahnarztpraxis, die nach außen werblich unter der Bezeichnung „Zahnzentrum X-Tal“ auftritt. Diese Praxis bietet ein umfassendes zahnmedizinisches Spektrum an. Die Ausstattung geht über eine durchschnittliche Zahnarztpraxis hinaus, weswegen gerade für die Bereiche Oralchirurgie und Kieferorthopädie häufig Patienten von anderen Zahnarztpraxen an die Praxis des Beklagten überwiesen werden.
Die Klägerin ist eine dort nahegelegene Zahnarztpraxis. Sie meint, die werbliche Bezeichnung der Praxis des Beklagten als „Zahnzentrum X-Tal“ sei irreführend und verstoße damit sowohl gegen § 5 UWG als auch gegen § 21 Abs. 1 der zahnärztlichen Berufsordnung. Durch die Begriffswahl werde der Eindruck erzeugt, es handle sich zum einen um ein großes Zentrum und zum anderen auch um DAS Zentrum im X-Tal im Sinne von das einzige bzw. das überragende. In diesem Zusammenhang stelle die Bezeichnung der Praxis des Beklagten keine sachangemessene Information dar. Die Klägerin verlangte, es zu unterlassen, zahnärztliche Leistungen unter der Bezeichnung „Zahnzentrum X-Tal“ zu bewerben (LG Offenburg, Urt. v. 12.06.2024 – 5 O 25/23 KfH).
Entscheidung
Das LG Offenburg wies die Klage ab. Im Gegensatz zu einem früheren Verständnis in der älteren Rechtsprechung müsse der Begriff „Zentrum“ heute am Begriff des MVZ, das nach § 95 Abs. 1 SGB V auch von nur zwei Ärzten betrieben werden kann, verstanden werden. Bei im Übrigen unveränderter Bewertung des Begriffs „Zentrum“ im nicht medizinischen Bereich als Unternehmen von besonderer Bedeutung oder besonderer Größe, erscheine es bei einem Vergleich einer medizinischen Praxis mit zwei ärztlichen (oder im vorliegenden Fall: zahnärztlichen) Mitarbeitern gegenüber einem medizinischen Versorgungszentrum, das ebenfalls nur zwei medizinische Mitarbeiter benötigt, aber den Begriff „Zentrum“ schon im Namen führt, gleichheitswidrig, die Verwendung dieses Begriffs einer ärztlichen oder zahnärztlichen Praxis mit mindestens zwei medizinischen Mitarbeitern zu versagen (LG Offenburg, Urt. v. 12.06.2024 – 5 O 25/23 KfH).
Resümee
Jedenfalls im medizinischen Bereich darf sich lt. LG Offenburg (s.o.) ein Zusammenschluss von zwei Ärzten als „Zentrum“ bezeichnen, ohne irreführend zu werben. Dies hatte auch schon das OLG Frankfurt a. M. für ein „Zentrum für plastische Chirurgie“ so gesehen (Urt. v. 11.5.2023 – 6 U 4/23, besprochen von meinem Kollegen RA Günther in der GRUR-Prax 2023, 474).