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Annahmeverzugslohn von Arbeitnehmern nach Kündigung

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.09.2022 – 6 Sa 280/22 stärkt die Rechte von Arbeitgeberin in der Auseinandersetzung um Annahmeverzugslohnansprüche. Es wird spannend sein, ob sich diese Entscheidung durchsetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist offenbar anhängig. 

Böswilliges Unterlassen

Nach § 11 Nr. 2 KSchG muss sich ein Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.

Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über Vermittlungsangebote

Damit der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, böswillig unterlassenen Verdienst anzurechnen, braucht er einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer. Das BAG hat bereits 2020 entschieden, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Auskunft über Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit und des Jobcenters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet ist, wenn er Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert und die Einwendung böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs wahrscheinlich begründet ist (BAG Urt. v. 27.05.2020 – 4 AZR 387/19). Seither schon können Arbeitnehmer sich nicht mehr darauf verlassen, dass sie bei Obsiegen im Kündigungsschutzverfahren den vollständigen Annahmeverzugslohn, ggfs. über Jahre, geltend machen können.

In Ergänzung der offen zu legenden Vermittlungsangebote ist es üblich geworden, dass Arbeitgeber, die sich mit einem Arbeitnehmer im Streit über Annahmeverzug und Wirksamkeit der Kündigung befinden, selbst entsprechende Arbeitsangebote an gekündigte Arbeitnehmer übersenden und zur Bewerbung auffordern.

Unklar bleibt indes, welche Bemühungen Arbeitnehmer im Hinblick auf die Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit und des Jobcenters und ggfs. von den Arbeitgebern selbst übersandte Angebote an den Tag legen müssen.

Anforderungen an Bewerbungsbemühungen

Hier hat sich das LAG Berlin-Brandenburg nun auf für Arbeitgeber erfreuliche Weise positioniert. Mit Urteil vom 30.09.2022 – 6 Sa 280/22 hat das LAG Berlin ausgeführt, dass Arbeitnehmer auf die Vermittlungsangebote hin auch entsprechende Bewerbungsbemühungen an den Tag legen müssen. Der betroffene Arbeitnehmer hatte – wie sich in dem Verfahren gezeigt hatte – nicht einmal eine Bewerbung pro Woche abgegeben. Das war dem Gericht deutlich zu wenig. Das LAG Berlin geht davon aus, dass Bewerbungsbemühungen im Umfang einer Vollzeitstelle hätten erbracht werden müssen.

Außerdem hatte der Arbeitnehmer in dem zu entscheidenden Fall eine Vielzahl von Bewerbungen ohne konkrete Anrede verfasst. Darin sah das LAG Berlin einen weiteren Beleg für fehlendes Engagement.

Vorzuwerfen war dem Arbeitnehmer auch, dass er nicht bei den Unternehmen nachgefragt hatte, bei denen er sich beworben, dann aber keine Rückmeldung erhalten hatte (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.09.2022 – 6 Sa 280/22).

Resümee

Für Arbeitgeber lohnt es sich also durchaus, über Annahmeverzugslohnansprüche zu streiten. Diese durchzusetzen wird für Arbeitnehmer mit der aktuellen Entscheidung aus Berlin deutlich erschwert.