Suche
Suche Menü

Neurodung des anwaltlichen Berufsrecht

§ 38 BRAO – § 43a BRAO

Grundpflichten werden neu sortiert

Der Referentenentwurf des BMJV zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe sieht eine Umstrukturierung der BRAO vor; künftig sollen die Grundpflichten wie folgt angeordnet sein:

§ 38 BRAO – Allgemeine Berufspflicht

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, die oder das die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

§ 39 BRAO – Unabhängigkeit

Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

§ 40 BRAO – Verschwiegenheit

(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen.

(4) Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den beschäftigten Personen ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine dieser anderen Personen die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 vorgenommen hat.

§ 41 BRAO – Sachlichkeit

Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder um herabsetzende Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.

§ 42 BRAO – Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat.

[…]

(4) Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind.

(5) Absatz 1 gilt für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 1 gilt für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs entsprechend, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 bestehen würde.

(7) Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Absatz 1 oder 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

§ 43 BRAO Fremde – Vermögenswerte

Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

§ 43a BRAO – Fortbildung

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.