Fehlende Aufgliederung nach Sternestufen ist nicht irreführend
Einleitung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich wieder mit einem brandaktuellen Thema beschäftigen müssen: Sternebewertungen im Internet (BGH, Urt. v. 25.07.2024 – I ZR 143/23). Das Phänomen der Bewertung von Produkten oder Dienstleistungen durch Kunden mithilfe eines Sterne- bzw. Punkte-Systems ist heute hinreichend bekannt. Allerdings entbrennt ab und zu Streit darüber, wie und womit der Verkäufer über die Zusammensetzung der Bewertung informieren muss.
Sachverhalt
In dem zu entscheidenden Fall bot die Beklagte auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an und warb u.a. damit, dass die Makler durch ihre Kunden im Durchschnitt mit 4,7 von 5 Sternen bewertet worden seien. Angaben zur Gesamtzahl und zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen oder zu deren Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen machte sie dabei jedoch nicht. Der daraufhin klagende Wettbewerbsverband hielt die Werbung für unlauter und verlangte Unterlassung gem. §§ 5a, 3, 8 UWG.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, mit Kundenbewertungen unter Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen zu nennen, und hat den Antrag auf Unterlassung einer Werbung ohne Aufschlüsselung der Kundenbewertungen nach Sterneklassen abgewiesen (LG Hamburg, Urt. v. 16.09.2022 – 315 O 160/21). Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (OLG Hamburg, Urt. v. 21.09.2023 – 15 U 108/22). Die Klägerin ging daraufhin in Revision vor dem BGH.
Entscheidung
Der BGH folgte den Vorinstanzen und bestätigte, dass bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung von Kunden die Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen keine wesentliche Information im Sinne von 5a Abs. 1 UWG (/§ 5a Abs. 2 S. 1 UWG aF) darstellt, wenn die Gesamtzahl und der Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen angegeben ist (BGH, Urt. v. 25.07.2024 – I ZR 143/23).
Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach der angesprochene Durchschnittsverbraucher wisse, dass der durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde lägen. Damit nehme er schon nicht an, dass die Bewertungen alle gleich oder auch nur sehr ähnlich seien. Ab einer gewissen, nicht einmal allzu hohen Anzahl von Einzelbewertungen sei damit zu rechnen, dass die Bewertungen – zum Teil erheblich – divergierten. Auch bei einer guten Durchschnittszahl werde es der Erfahrung nach in aller Regel einzelne schlechte oder sehr schlechte Bewertungen geben. Eine hohe Anzahl schlechter und sehr schlechter Bewertungen bilde sich in einer entsprechend schlechteren Durchschnittszahl ab. Diese Umstände seien dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher aufgrund seiner Erfahrung bekannt. Es bedürfe keiner Einzelaufgliederung, um ihm dies zu vergegenwärtigen. Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen, zu deren Angabe die Beklagte rechtskräftig verurteilt worden sei, könne der Durchschnittsverbraucher abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung sei. Die Einzelaufgliederung vermittele davon unabhängig eine Aussage allein über die genaue Verteilung der Einzelbewertungen auf die Sterneklassen. Dieser Information komme für sich gesehen jedoch kein erhebliches Gewicht zu. Dass eine Aufgliederung die Aussagekraft der angegebenen Durchschnittszahl in gewissem, allerdings auch sehr überschaubarem Maß erhöhen würde, reiche nicht aus (BGH, Urt. v. 25.07.2024 – I ZR 143/23). Insofern lag keine wesentliche Information i.S.v. § 5a UWG vor.
Resümee
Zur Werbung mit Sternchen-Bewertungen gibt es mittlerweile einige Urteile, sicherlich auch, weil die Wettbewerbshüter bei diesen für Verbraucher Lenkwirkung entfaltenden Informationen besonders genau hinschauen. Dementsprechend sollten die gerichtlich gezogenen Grenzen der Sternebewertung beachtet werden, um Abmahnungen und gerichtliche Verfahren möglichst zu vermeiden.