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Keine Irreführung durch Verwendung des Begriffs „Zentrum“ in Geschäftsbezeichnung

OLG Celle, Urt. v. 19.12.2023 – 13 U 26/23

Einleitung

Das OLG Celle hat kürzlich in zweiter Instanz zu der Frage der Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG durch Verwendung des Begriffs „Zentrum“ in einer Geschäftsbezeichnung, hier: durch einen Augenoptiker und Hörgeräteakustiker mit der Leuchtreklame-Aufschrift „Hörgeräte I Brillen * Zentrum * Hörgeräte I Brillen“ und im Internet mit der Bezeichnung „W. [Eigenname] Zentrum fürs Hören und Sehen“ zu verhalten (OLG Celle, Urt. v.19.12.2023 – 13 U 26/23).

Sachverhalt

Ein Augenoptiker und Hörgeräteakustiker bewarb sein Ladengeschäft mit der Leuchtreklame-Aufschrift „Hörgeräte I Brillen * Zentrum * Hörgeräte I Brillen“. Auf seiner Internet-website warb er mit der Bezeichnung „W. [Eigenname] Zentrum fürs Hören und Sehen“.

Ein Konkurrent störte sich daran und zog vor Gericht – mit dem Ziel, dass diese Art der Werbung unterlassen werden, da sie nach Überzeugung des besagten Konkurrenten wettbewerbsrechtlich irreführend sei. Das Landgericht gab dem Konkurrenten Recht (LG Hildesheim, Urt. 27.06.2023 – 6 O 68/23). Die Verwendung der Begriffe „Zentrum“ und „Spezialisten“ sei irreführend gemäß § 3, § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, weil damit eine für die Nachfrageentscheidung der Werbeadressaten relevante unzutreffende Vorstellung über die besondere Größe und die besondere Qualifikation seines Geschäfts hervorrufen werde. Damit war das letzte Wort aber noch nicht gesprochen – der Fall landete beim OLG Celle (Urt. v. 19.12.2023 – 13 U 26/23).

Entscheidung

Das OLG Celle entschied, dass ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG nicht bestehe, da aus Sicht der Verkehrsverständnisses der angesprochenen Verbraucher keine Irreführung vorliege (Urt. v. 19.12.2023 – 13 U 26/23).

Die Verwendung des Begriffs „Zentrum“ erhalte in den maßgeblichen konkreten Verletzungsformen ihr spezielles Gepräge durch den hergestellten Bezug zu den beiden Leistungsbereichen eines Augenoptikers und eines Hörakustikers („Zentrum fürs Hören und Sehen“, „Hörgeräte I Brillen * Zentrum * […]“). Die Bezeichnung „Zentrum“ stehe unter anderem auch für eine Zusammenfassung einzelner Teileinheiten. Deshalb sei es aus Sicht der angesprochenen Verbraucher naheliegend, dass die Verwendung des Wortes „Zentrum“ in dem konkreten Kontext darauf abstellt, dass in dem Geschäft des Beklagten Leistungen der beiden selbständigen Bereiche „Brillen“ und „Hörgeräte“ angeboten werden. Für dieses Verständnis spreche auch, dass die angesprochenen Verbraucher von vornherein nicht erwarten, dass die Geschäfte von Optikern und Hörakustikern – zumal in einer kleineren Stadt – besondere Größenunterschiede aufweisen. Hierin würden sich Optiker und Hörakustiker deutlich von anderen Geschäftsbereichen unterscheiden, bei denen – wie etwa bei Buchhändlern oder Bekleidungsgeschäften – Geschäfte ganz unterschiedlicher Größen – bis hin zu Kaufhäusern – existieren. Im Ergebnis sei es daher aus Sicht der angesprochenen Verbraucher fernliegend, dass hier mit der Verwendung des Wortes „Zentrum“ irgendeine Spitzenstellung beansprucht werden soll. Vielmehr dränge sich das Verständnis auf, dass das Wort verwendet wird, weil es sich um die Zusammenfassung eines Augenoptiker- und eines Hörakustikergeschäfts handelt (OLG Celle, Urt. v. 19.12.2023 – 13 U 26/23).

Resümee

Auch in diesem Fall war die Bezeichnung als „Zentrum“ nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist immer im Einzelfall das Verständnis der angerochenen Verkehrskreise, meist der beteiligten Verbraucher. Zur Zulässigkeit des Begriffs „Zentrum“ als Bezeichnung einer Arztpraxis mit zwei Ärzten s. das Urteil des OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 11.05.2023 – 6 U 4/23), das RA Günther in der GRUR-Pxax 2023, 474, bespricht. Das Wort „Zentrum“ dürfte in letzter Zeit – wie auch das Wort „Center“ – eine Abschwächung erfahren haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2012 – 1 BvR 1209/11).