Vorlage an EuGH zu Nr. 20 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG
Einleitung
Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Begriff der „Kosten“ iSv Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Absatz 5 der UGP-RL (RL 2005/29/EG) – in Deutschland umgesetzt in Nr. 20 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG – auch die Preisgabe personenbezogener Daten und Einwilligung in ihre Nutzung zu kommerziellen Zwecken erfasst (BGH, Beschl. v. 25.9.2025 – I ZR 11/20).
Nr. 20 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 lautet: „Ein Produkt wird als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder Ähnliches beschrieben, obwohl der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind.“
Verfahrensgang
Ein Verbraucherverband hielt die Angabe „Facebook ist und bleibt kostenlos“ auf der Startseite der Internetplattform für unlautere Irreführung. Das LG Berlin wies die Unterlassungsklage ab (Urt. v. 16.1.2018 – 16 O 341/15) und auch die Berufung vor dem KG hatte keinen Erfolg (Urt. v. 20.12.2019 – 5 U 9/18). Nun hat der BGH als Revisionsinstanz zu entscheiden – und das Verfahren zur Klärung der eingangs genannten Rechtsfrage durch den EuGH ausgesetzt (BGH, Beschl. v. 25.9.2025 – I ZR 11/20).
Erwägungen des BGH
Laut BGH führe eine Auslegung von Nr. 20 des Anhang I der RL 2005/29/EG zu keinem eindeutigen Ergebnis (BGH, Beschl. v. 25.9.2025 – I ZR 11/20):
Der Wortlaut lasse mehrere Auslegungsergebnisse zu: Der Begriff „Kosten“ umfasse jedenfalls Belastungen des Verbrauchers, die sein Vermögen mindern, wie insbesondere Zahlungspflichten. Diese Bedeutung dürfte im vorliegenden Zusammenhang auch die für den Verbraucher naheliegendste sein. Allerdings setze Nr. 20 des Anh. I der RL 2005/29/EG nicht die Feststellung einer Irreführung der Verbraucher im konkreten Einzelfall voraus, sondern enthalte gemäß ihrem Erwägungsgrund Nr. 17 im Interesse der Schaffung größerer Rechtssicherheit eine Liste solcher Geschäftspraktiken, die ohne Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 als unlauter gelten können. Unter Kosten könnten daher auch Belastungen des Verbrauchers verstanden werden, die durch die Preisgabe personenbezogener Daten und die Einwilligung in deren Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken eintreten. Ein Verbraucher, der in eine solche Nutzung seiner Daten einwilligt, müsse damit rechnen, dass diese Daten für Werbung verwendet werden, die seine Privatsphäre beeinträchtigt. Zudem würden diese Daten für das Unternehmen, das sie zu Werbezwecken nutzt, im Ergebnis – nicht anders als eine Geldzahlung – eine vermögenswerte Gegenleistung des Verbrauchers darstellen.
Auch der Regelungszusammenhang mit anderen unionsrechtlichen Bestimmungen zum Verbraucherschutz deute darauf hin, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten als Gegenleistung für die Erbringung digitaler Dienstleistungen einer Geldzahlung gleichstehen könne, wie sich aus Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der RL (EU) 2019/770 sowie Erwägungsgrund Nr. 16 der RL (EU) 2018/1972 ergebe.
Zudem würden auch Sinn und Zweck der Nr. 20 des Anhangs I der RL 2005/29/EG dafürsprechen, die Bereitstellung personenbezogener Daten und die Einwilligung in deren Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken als „weitere Kosten“ im Sinne der Vorschrift anzusehen. Ziel der RL 2005/29/EG sei es unter anderem, ein hohes Niveau für den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu gewährleisten. Angebote, mit denen der Unternehmer eine scheinbar kostenlose Leistung anbietet, würden eine große Attraktivität auf den Verbraucher ausüben. Nr. 20 des Anhang I der RL 2005/29/EG trage dieser besonderen Anlockwirkung von Gratisangeboten sowie den daraus folgenden besonderen Missbrauchsgefahren durch ein per-se-Verbot Rechnung. Werde der Zugang zu internetbasierten Dienstleistungen nicht von einer Geldzahlung, sondern von der Preisgabe personenbezogener Daten und der Einwilligung in ihre Verarbeitung abhängig gemacht, bestehe die Gefahr, dass dem Verbraucher der wirtschaftliche Wert seiner Gegenleistung verborgen bleibt und er die aus der Preisgabe seiner Daten möglicherweise folgende Belastung mit Werbung verkennt.
Dem entspreche es, dass die Europäische Kommission in ihren Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der RL 2005/29/EG in Bezug auf Anhang I Nr. 20 der RL 2005/29/EG ausführe, dass die Richtlinie alle Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit „Gratis“-Produkten abdecke, ohne dass als Voraussetzung für ihre Anwendung eine Geldzahlung erforderlich sei (Bekanntmachung der Kommission, ABl. C 526 v. 29.12.2021, 68). Im Online-Sektor würden Produkte besonders häufig als „gratis“ dargestellt. Vielfach würden bei diesen Diensten jedoch personenbezogene Daten von Nutzern (beispielsweise ihre Identität und ihre E-Mail-Adresse) gesammelt. Bei datengesteuerten Verfahren bestehe ein Zusammenspiel zwischen den europäischen Datenschutzvorschriften und der RL 2005/29/EG. Die wirtschaftliche Bedeutung von Informationen über Verbrauchervorlieben sowie von personenbezogenen Daten und anderen nutzergenerierten Inhalten werde zunehmend erkannt. Wenn diese Produkte als „kostenlos“ beworben würden, ohne den Verbrauchern angemessen zu erläutern, wie ihre Vorlieben, personenbezogenen Daten und nutzergenerierten Inhalte verwendet würden, könne dies als eine irreführende Praxis und darüber hinaus möglicherweise als Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften betrachtet werden (Bekanntmachung der Kommission, ABl. C 526 v. 29.12.2021, 68).
Aussichten
Mit den vom BGH angebrachten Erwägungen – insbesondere dem Verbraucherschutz – sprechen gute Argumente dafür, dass der EuGH auch die Übermittlung personenbezogener Daten als „Kosten“ betrachten wird.
