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Verfristete Beschlussanfechtung – Vorsicht bei dem Streitwert

LG Darmstadt Urt. v. 5.5.2025 – 18 O 5/24

Frist der Beschlussanfechtung

Beschlussanfechtungsklagen sind fristgebunden. Bei der GmbH richtet sich die Anfechtung primär nach den einschlägigen Vorschriften des GmbH-Gesetzes; mangels ausdrücklicher Regelung werden regelmäßig die Regelungen des Aktiengesetzes (insb. §§ 243 ff. AktG) analog herangezogen. Maßgeblich sind dabei die dort vorgesehenen Fristregeln hinsichtlich Beginn und Dauer der Anfechtungsfrist. Diese beträgt nach § 246 Abs. 1 AktG einen Monat nach der Beschlussfassung.

Zustellung „demnächst“, § 167 ZPO

Nicht ausreichend ist indes, wenn die Klage innerhalb dieser Frist bei Gericht eingeht. Zusätzlich muss das Verfahren durch unverzügliche Erledigung der prozessualen Erfordernisse in Gang gesetzt wird. Dies umfasst insbesondere die rechtzeitige Entrichtung der vom Gericht geforderten Gebühren/Vorschüsse.

Angabe eines zu geringen Streitwertes führt zu Verfristung

Das LG Darmstadt hat nun – soweit erkennbar erstmalig – eine Klage als verfristet abgewiesen, bei der ein zu niedriger Streitwert von EUR 25.000,00 angesetzt war, auf den dann zunächst Gerichtskosten eingezahlt wurden und dazu ausgeführt: „Die Einzahlung des durch die Kostenbeamtin angeforderten Gerichtskostenvorschusses führt nicht dazu, dass der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht hat, sofern der Kläger den Streitwert in der Klageschrift bewusst erheblich zu niedrig angegeben hat, und der Kostenvorschuss aus diesem Streitwert angefordert wurde, (LG Darmstadt Urt. v. 5.5.2025 – 18 O 5/24, BeckRS 2025, 11061). Das Gericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass eine Zustellung „demnächst“ im Sinne von §167 ZPO nicht vorliegt, da dem Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten ein nachlässiges Verhalten vorzuwerfen war, das zu einer Verzögerung der Zustellung von mehr als zwei Monaten führte. Der Kläger hatte den Streitwert bewusst zu niedrig angegeben, um Gerichtskosten zu sparen, was die Anforderung eines zu niedrigen Kostenvorschusses zur Folge hatte, (LG Darmstadt Urt. v. 5.5.2025 – 18 O 5/24, BeckRS 2025, 11061). Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG ist eine Klage nicht bereits dann zuzustellen, wenn überhaupt eine Gebühr eingezahlt wird, sondern vielmehr erst dann, wenn die erforderliche Gebühr eingezahlt wird. Die erforderliche Gebühr richtet sich nach dem Streitwert, der gem. § 61 GKG vom Kläger anzugeben ist, wenn – wie hier – der Klageantrag nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt (vgl. Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 61 GKG Rn. 4), (LG Darmstadt Urt. v. 5.5.2025 – 18 O 5/24, BeckRS 2025, 11061 Rn. 34).

Resümee

Die Angabe des Streitwertes darf nicht leichtfertig erfolgen. Ansonsten folgt darauf ein erhebliches Haftungspotential für die Anwaltschaft.