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Das Beteiligungsmodell „Infrastrukturlösung“

Wenn das Fremdbesitzverbot zu hohe Hürden setzt

Der Gesetzgeber tut alles, um ein sog. Fremdbesitzverbot“ an Steuerberatungskanzleien gänzlich zu verbieten. DerEntwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sieht nunmehr vor, dass nach § 55a Abs. 1 S. 2 StBerG ein zusätzlicher Satz „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 muss die beteiligte Gesellschaft die Anerkennungsvoraussetzung des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllen.“ eingefügt wird. Durch die Änderung wird präzisiert, dass die Beteiligung von bspw. anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur noch dann möglich sei, wenn diese ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen des StBerG (also nach § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StBerG) erfüllen. Diese Anforderungen bestehen derzeit nicht, so dass über das Vehikel der WP-Gesellschaft auch (ausländische) Investoren in den Markt vordringen konnten. 

Drittbeteiligung

Nach § 55a Abs. 3 S. 2 StBerG dürfen Dritte nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden. Sinn und Zweck ist dabei die Verhinderung sog. „Gewinn-Pools“ – also Beteiligungen Dritter ohne entsprechende Gegenleistungen. Die Unabhängigkeit der Berufsausübungsgesellschaft und der Gesellschafter als Organe der Steuerrechtspflege kann durch solche Beteiligungen gefährdet sein, da die Gesellschaft externer Einflussnahme ausgesetzt ist (BT-Drs. 13/9820, 14/15). § 55a Abs. 3 S. 2 StBerG verbietet jede Form einer mittelbaren Beteiligung. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um den Umsatz oder Gewinn handelt und unabhängig davon, ob diese Beteiligung unmittelbarer oder mittelbarer Natur ist. „Beteiligung“ wäre demnach eine gesellschaftsrechtliche Verbindung, die dem „Dritten“ Entnahmemöglichkeiten aus dem Gewinn der anwaltlichen Tätigkeit einräumt.

Schuldrechtliche Verträge

Keine „Beteiligung“ ist jedoch die schlichte Erfüllung schuldrechtlicher Verbindlichkeiten, wie bspw. die Zahlung der Büromiete oder die Bedienung von Krediten und Leasingverträgen. Die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten setzt zwar einen gewissen wirtschaftlichen Erfolg voraus. Sie sind jedoch keine „Beteiligung“ am wirtschaftlichen Ergebnis, im Gegenteil, sie vermindern dieses, da sie einen Kostenfaktor darstellen (BeckOK BRAO/Günther, 18. Ed. 1.2.2023, BRAO § 43e Rn. 6). Allerdings darf die Vorschrift auch nicht durch unangemessene Gegenleistungen an Lieferanten oder Dienstleistungserbringer umgangen werden; wobei Zahlungen für Marketingleistungen – eine Lead-Generierung von potentiellen Mandanten – insoweit nicht zu beanstanden sind (dazu Günther GRUR-Prax 2021, 727).

Dieses Beteiligungsmodell über schuldrechtliche Verträge (bspw. Lizenzen, Software, Hardware, Miete, Personal etc.) sind in unterschiedlichen Ausprägungen denkbar: Von klassischen marktüblichen Verträgen über tatsächliche Dienstleistungen mit festen oder auch prozentualen Zahlungen bis hin zur „kompletten“ Betriebsführung.