Fremdbesitz künftig komplett verboten?
Nach § 55a Abs. 1 StBerG können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft ebenfalls
anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Im Grundsatz regelt § 44b Abs. 1 WPO dazu ergänzend, dass Wirtschaftsprüfern eine gemeinsame Berufsausübung mit in Deutschland zugelassenen/anerkannten Berufsträgern (wie etwa Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder auch Rechtsanwälten) gestattet ist.
Berufsrecht der Wirtschafprüfer
Voraussetzung für die Anerkennung ist nach § 28 Abs. 4 WPO u.a. ferner (nicht abschließend), dass
- Gesellschafter ausschließlich Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, EU- oder EWR-Abschlussprüfer, EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften oder Personen nach Nummer 1a (dieser Norm) sind;
- die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten gehalten werden.
EU-Abschlussprüfer und EU-Abschlussprüfungsgesellschaften können sich demnach ohne Einschränkungen an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland beteiligen. Hierbei kommt es auf die Zulassung der gesetzlichen Abschlussprüfern in einem anderen EU-Mitgliedstaat an. Die zulässige Beteiligungsstruktur von EU-Abschlussprüfungsgesellschaften richtet sich dabei ausschließlich nach dem Rechts ihres Heimatlandes. Maßgeblich ist alleine, dass die Anerkennungsvoraussetzungen in dem EU-Staat der Abschlussprüfer-Richtlinie entsprechen.
Berufsrecht der Steuerberater
Die WPO-Regelung ist weiter gefasst als das Berufsrecht der Steuerberater. Danach (§ 50 StBerG) wäre eine Gesellschafterstellung nur mit
- Angehörigen ausländischer Berufe, die im Ausland einen Beruf ausüben, der in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist und bei dem die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen, oder
- mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen.
Durch die Öffnung in der WPO können sich demnach EU-Abschlussprüfer und EU-Abschlussprüfungsgesellschaften an einer deutschen WP-Gesellschaft beteiligen und in einzelnen Ländern wäre sodann eine Beteiligung von Investoren an eben diesen ausländischen WP-Gesellschaften möglich; und damit mittelbar auch an einer deutschen Steuerberatungsgesellschaft.
Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Diese rechtliche Möglichkeit will der Gesetzgeber – mutmaßlich auf den Druck der BStBK – nunmehr schließen: Der Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sieht vor, dass nach § 55a Abs. 1 S. 2 StBerG ein zusätzlicher Satz „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 muss die beteiligte Gesellschaft die Anerkennungsvoraussetzung des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllen.“ eingefügt wird.
Durch die Änderung solle präzisiert werden, dass die Beteiligung von anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur dann möglich sei, wenn diese ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen des StBerG (also nach § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StBerG) erfüllen. Dies betreffe insbesondere die Frage, ob die Gesellschafter einer an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft beteiligten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beziehungsweise im Fall einer mehrstöckigen Gesellschaft die Gesellschafter der wiederum an dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschaften ihrerseits die Voraussetzungen erfüllen müssen, die an eine steuerberatende Berufsausübungsgesellschaft gestellt werden (Referentenentwurf, S. 99). Die Beteiligung einer Gesellschaft an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft solle zur Wahrung der Unabhängigkeit nur in engen Grenzen möglich sein. Es sollen nur solche Gesellschaften eine Gesellschafterposition innehaben dürfen, die selbst die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die an steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften gestellt werden. Durch die Änderung soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Anforderungen, die an steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften gestellt werden, auch von beteiligten anerkannten Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften eingehalten werden müssen (Referentenentwurf, S. 99). Damit wären – zumindest künftig – Beteiligungsmodelle über WP-Gesellschaften mit mittelbaren Investoren und damit nicht-gesellschaftsfähigen Personen nicht mehr möglich.
