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Neue berufsrechtliche Informationspflichten ab dem 01.12.2025

Der neue § 10 BORA

Mandatsbedingungen rechtzeitig ergänzen

Die Bora erfährt einen Frühjahrsputz – und das im Herbst. Zum 1.12.2025 wird der (dann neue) § 10 BORA neu geschaffen, und löst die Regelung über Briefbogen ab und statuiert neue Informationspflichten. Der Versuch, über Briefbögen Transparenz bezüglich Haftungsverhältnissen oder Interessenkollisionen zu erzeugen, konnte schon deshalb nicht funktionieren, weil Anwälte nicht gezwungen sind, Briefbögen zu verwenden. Transparenz hinsichtlich möglicher Interessenkollisionen/Vorbefassungsverbote lässt sich über den Briefbogen nicht herstellen, weil dort angestellte Anwälte, für die die §§ 43a, 45 BRAO ebenfalls gelten, nach der derzeitigen Fassung von § 10 BORA nicht aufzuführen sind. Durch die DL-Info-VO ist die Mandanteninformation schon sehr weitgehend geregelt, und zwar sachgerechterweise medienneutral (vgl. § 2 Abs. 2 DL-InfoV). Darauf kann und sollte verwiesen werden (SV-Material 97607601-2, S. 2).

Transparenz zu Haftungsverhältnissen

Vor Abschluss des Mandatsvertrags oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen müssen demnach neuerdings den Mandanten die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 DL-Info-VO zur Verfügung gestellt werden. Berufsausübungsgesellschaften haben zusätzlich die Namen etwaiger persönlich haftender Gesellschafter zur Verfügung zu stellen. Dafür genügt ein Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 Bundesrechtsanwaltsordnung) oder andere öffentlich zugängliche Register, wenn sich die Namen daraus ergeben. Ferner wir eine Pflicht zur Preisgabe der tätigen Rechtsanwalt aufgrund eines berechtigten Interesses zur Kollisionsprüfung des Mandanten geschaffen.

Es fehlte bislang die Haftungstransparenz. Bei den zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften besteht Gesellschaftertransparenz über das elektronische Anwaltsregister nach § 31 BRAO. Für die immer noch verbreitete nicht-zugelassene GbR hingegen existiert keine Transparenz, wenn sich die GbR nicht ins Handelsregister eintragen lässt (was sie tun kann, aber nicht muss). Deshalb verlangt der neue § 10 Abs. 1 S. 2 BORA von nicht-zugelassenen Sozietäten zusätzliche Angaben zu den Partnern/Gesellschaftern (SV-Material 97607601-2, S. 3). Die Angaben können auf allen in § 2 Abs. 2 DL-InfoV genannten Kommunikationswegen (direkt informieren, vorhalten oder verweisen) erfolgen.

Mandatsbedingungen Musterformulierungen

Die Angaben gem. § 2 Abs. 1 DL-Info-VO sind ohnehin bereits im Impressum der Kanzleiwebseite vorhanden, sodass diese entweder in den Mandatsbedingungen wiederholt werden oder – bei der Mandatsannahme – auf das Internet verwiesen wird. Bezüglich der Haftungsinformationen gilt Folgendes:

Kapitalgesellschaften (GmbH/AG/UG), die PartGmbB und die eingetragenen GbRs/PartGs können auf das Berufsregister verweisen.

Bspw.: „Hinweis nach § 10 BORA: Die Namen etwaiger persönlich haftender Gesellschafterinnen und Gesellschafter ergeben sich aus dem elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 BRAO; [Link])“.

In der einfachen – nicht zugelassenen – PartG reicht der Hinweis, dass die Partner aus dem Partnerschaftsregister ersichtlich sind und von diesen nur die Mandatsbearbeitenden persönlich haften; eine namentliche Bezeichnung ist nicht erforderlich und wäre im Vorhinein auch gar nicht sinnhaft möglich.

Bspw.: „Hinweis nach § 10 BORA: Die Namen der Partner ergeben sich aus dem Partnerschaftsregister des AG NN, PR Nr. NN“.

Bei der – nicht zugelassenen – GbR muss eine Nennung etwaiger persönlich haftender Gesellschafterinnen und Gesellschafter konkret erfolgen.

Bspw.: „Hinweis nach § 10 BORA: Die Namen der Gesellschafter lauten 1. Vorname Name, 2. Vorname Name […]“.